Satzung der AGII – 14.10.2022

Arbeitsgemeinschaft für Infektionen und Infektionsimmunologie in der Gynäkologie und Geburtshilfe der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe

Paragraph 1

Die Arbeitsgemeinschaft für Infektionen und Infektionsimmunologie in der Gynäkologie und Geburtshilfe ist eine wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) e.V. Sie befasst sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen und organisatorischen Fragen der Infektiologie und Infektionsimmunologie innerhalb ihres Fachgebietes.

Die AGII verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der AGII ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der gynäkologischen Infektiologie insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, der Vergabe von Forschungsaufträgen bzw. Durchführung von Forschungsvorhaben und der Verleihung von Preisen an Wissenschaftler mit herausragenden Leistungen auf dem o.g. Gebiet. Die AGII ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der AGII dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie werden entweder laufend hierfür verwendet oder einem zweckgebundenen Fond zugeführt. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AGII. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AGII fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 2

Mitglieder der AGII sind

2.1 Die an der Gründungsversammlung beteiligten Personen.

2.2 Die ihm zugewählten Personen.

2.3 Um Mitgliedschaft können sich alle Personen bewerben, deren wissenschaftliche und klinische Tätigkeit auf dem Gebiet der Infektiologie liegt.

2.4 Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2.5 Die ordentlichen Mitglieder der AGII sollten Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) e.V. sein.

2.6 Personen, welche Mitglied der AGII werden möchten und nicht Mitglieder der DGGG sind oder ein wirtschaftliches Unternehmen bzw. Firma repräsentieren, können als „assoziierte Mitglieder“ in die AGII aufgenommen werden. „Assoziierte Mitglieder“ können kein Mitglied des Vorstands oder anderen Funktionsstellungen der AGII stellen und sind in den Vollversammlungen nur beratend tätig. Ein Antrag auf „assoziierte Mitgliedschaft“ ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Paragraph 3

Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie sollte möglichst mit einer wissenschaftlichen Tagung der AGII verbunden sein. Bei besonderen Umständen, wo die Organisation einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist, kann diese um ein Jahr verschoben werden.

Paragraph 4

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen aus ihrem Kreis fünf Mitglieder in den Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der jeweiligen Wahl bzw. Neuwahl. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der 1. Vorsitzende bestellt einen Schriftführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen aus ihrem Kreis ebenfalls einen „Repräsentanten der niedergelassenen Frauenärztinnen und Frauenärzte“ der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der „Repräsentant“ wird für zwei Jahre gewählt.

Paragraph 5

Die Aufgaben des Vorstands sind:

5.1 Vorbereitung und Planung von wissenschaftlichen Treffen.

5.2 Koordination und Multicenterstudien.

5.3 Stellungnahme zu wissenschaftlichen Fragen, Ersuchen, Leitlinien und Gutachten

sowie deren Kommunikation an die anfragenden Institutionen, der Medien und der Öffentlichkeit

5.4 Berichterstattung über Aktivitäten der AGII

5.5 Er ist verantwortlich für Publikationen von Empfehlungen, die im Namen der AGII herausgegeben werden.

Paragraph 6

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der am 01.11.2018 festgelegte Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 20,00 € (zwanzig).

Wenn der Mitgliedsbeitrag für drei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt wird, erfolgt nach entsprechender Mahnung der Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft.

Pensionäre sind von der Begleichung des Mitgliedsbeitrages ausgenommen

Paragraph 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen schriftlichen Austrittsgesuch an den Vorstand.

Paragraph 8

Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel) -Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Paragraph 9

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Die AGII kann auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung der Arbeitsgemeinschaft muss mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung mit Angabe von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden.

Bei Auflösung der AGII oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

In Kraft getreten am 01.11.2018

Letzte Änderung am 14.10.2022